Unsere Satzung ...

 

Satzung des Krefelder Kulturrat e. V.

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Krefelder Kulturrat - im Folgenden „Krefelder Kulturrat“ oder

 

„Verein“ genannt.

 

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den

 

Zusatz „e. V.“.

 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Krefelder Kulturrat ist ein Zusammenschluss von Kultureinrichtungen und Kulturfördervereinen in Krefeld. Er vertritt die übergeordneten Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Krefelder Öffentlichkeit und der Politik. Der Kulturrat sieht es als Aufgabe an, möglichst gemeinsam mit Vertretern der Stadt in Rat und Verwaltung für die Erhaltung der Qualität und der Vielfalt des kulturellen Lebens in Krefeld einzutreten und Impulse für deren Weiterentwicklung zu geben. Der Krefelder Kulturrat will als eine starke Lobby mit dazu beitragen, irreversible Eingriffe in die gefestigten Strukturen der Krefelder Kulturlandschaft zu vermeiden. Es gilt, das kulturelle Angebot in unserer Stadt zu erhalten und zu stärken und darüber hinaus einen Beitrag zur Vermittlung der Kultur zu leisten.

 

Um seinen Forderungen in der Öffentlichkeit und in der Politik Gehör zu verschaffen, nutzt der Krefelder Kulturrat folgende Möglichkeiten:

 

 

• Direkte Ansprache von Vertretern der politischen Parteien und der Ratsmitglieder

 

• Schriftliche Eingaben bei den fachlich zuständigen Bereichen der Stadt und den Fraktionen des Stadtrates

 

• Presseerklärungen zu bestimmten Themen und Entwicklungen

 

• Anregungen zum vertieften Zusammenwirken von städtischen und privaten Kultureinrichtungen sowie der    

  Wirtschaft

 

• Beratung und Bereitstellung von fachlichem Know-how zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Krefeld

 

• Organisation von Aktionen im öffentlichen Raum zur Erlangung von Aufmerksamkeit für bestimmte Projekte

  bzw. Forderungen

 

• Organisation von Projekten zur vermehrten Teilhabe Krefelder Bürger an kulturellen Veranstaltungen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz notwendiger Auslagen vorgesehen werden.

 

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft bzw. mangels einer solchen Bestimmung im Auflösungsbeschluss an die Stadt Krefeld. Der Empfänger hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur in Krefeld zu verwenden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Die Mitglieder des Vereins können kulturfördernde Körperschaften, Gesellschaften oder sonstige Personen sein. Natürliche Personen können Mitglied sein, sofern sie herausragende Bedeutung für die Kultur in Krefeld haben.

 

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines (1) Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Gesellschaften durch Auflösung, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

a) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

 

b) Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwider handeln oder länger als zwölf (12) Monate trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Betroffene muss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines (1) Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden.

 

4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe auf Vor-schlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreien. Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Beitragszahlung in einer Beitragsordnung festzulegen.

 

 

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung (s. § 6)

 

b) der Vorstand (s. § 7).

 

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit einberufen. Darüber hinaus sind sie einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel (1/10) aller Mitglieder schriftlich beantragt. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Gäste einladen.

 

2. Mitgliederversammlungen werden von dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn (10) Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

3. Die Mitgliederversammlungen werden von dem ersten Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit von dem zweiten Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

 

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, vertritt eine Person mehrere Vereine, hat diese die entsprechende Anzahl von Stimmen. Körperschaften, Gesellschaften oder sonstige Personenvereinigungen, die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind, müssen jeweils durch einen vertretungsberechtigten Repräsentanten vertreten werden. Dieser Repräsentant hat auf Verlangen des Versammlungsleiters seine Vertretungsbefugnis für das von ihm vertretene Mitglied nachzuweisen.

 

5. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie der Jahresrechnung,

 

b) Entlastung des Vorstands,

 

c) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,

 

d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

 

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst mit Ausnahme der Fälle, in denen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. In diesen Fällen ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienen Mitglieder erforderlich (s. auch § 8).

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse schriftlich zu erstellen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei 3 Jahren gewählt werden:

 

 

 

Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer.

 

 

 

2. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führen die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

 

 

 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

 

 

4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Rest des Vorstands das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.

 

 

 

§ 8 Kassenwesen

 

Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vor. Die Mitglieder wählen für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.

 

 

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.